väter aktiv

unverhältnismässig

Ein Paar trennt sich und hat die (Freuden und) Lasten eines Kindes zu teilen. Laut gerichtlichem Urteil wird die Betreuungszeit ca. im Verhältnis 30 / 70 aufgeteilt („Elternteil A hat das Recht und die Pflicht sein Kind in Absprache mit der Kindesmutter jederzeit zu sehen, auf jeden Fall aber jedes zweite Wochenende (Fr. abend bis So abend) und zwei Nachmittage in der Woche plus die Hälfte aller Schulferien sowie 4 Wochen im Sommer“). Die Sprache „… Recht und Pflicht sein Kind zu sehen …“ zeigt deutlich die Ambivalenz zwischen gewährtem Kontakt(recht) und der elterlichen Erziehungsverantwortung (bzw. -pflicht). Somit entspricht es den Regeln der Fairness die finanziellen Lasten 70 zu 30 aufzuteilen. Die Kosten für ein Einzelkind im Alter zwischen 11 und 18 Jahre betragen bei einem Alleinverdienerhaushalt mit knapp durchschnittlichen Einkommen ca. 590 € (Quelle Statistik Austria / WIFO), 70 % wären 410 €.

Das Gericht in Bozen kommt allerdings zur folgenden Beträgen: „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien, des Einkommens des Antragstellers, der Ausgaben des Antragstellers insbesondere auch in Bezug auf das Darlehen (über 1200 € Anm. d. R.) für das Familienhaus, des Umstandes, dass Elternteil A im Familienhaus bleibt, während der Elternteil B für eine andere Bleibe für sich sorgen muss, des Umstandes, dass die Elternteil A vollkommen arbeitsfähig ist und eine Arbeitstätigkeit, zumindest in Halbzeit, ausüben kann und wird müssen, da dies angesichts des Alters des minderjährigen Kindes und der wirtschaftlichen Lage in der Region konkret möglich ist, weiter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des minderjährigen Kindes so wie des Umstandes, dass das gemeinsame Kind weitestgehend auch beim Vater sein wird, zur Bezahlung eines Unterhalts von 250 € mtl. zu verpflichten. Von den außerordentlichen schulischen, medizinischen, sportlichen und freizeitlichen Spesen und Weiterbildungs-kosten hat der Vater 2/3 zu übernehmen.“ „Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich Familienzulagen, werden von Elternteil A bezogen. Weiters wird Elternteil B „vorläufig, bis(!) Elternteil A nicht arbeitet und höchstens bis xxx, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 500 , und daraufhin von 300 verpflichtet.“ Somit bezieht Elternteil A insgesamt fast 2.000 € (750 später 550 € mtl. Unterhalt plus Kindergeld und der Naturalleistung Hausdarlehen 1200 €) um Betriebskosten und sonstige Lebenskosten zu bestreiten. Elternteil B bleiben knapp 150 € von seinem Einkommen, um dem Kind ein adäquates Umfeld (Wohnung mit eigenem Kinderzimmer) zu bieten in dem er seine Elternverantwortung wahrnehmen kann.

Dies ist leider nur ein Beispiel von vielen und war Thema bei unserer Aussprache mit der Vorsitzenden des 2. Senats am Landesgericht Bozen.

Nun hat auch die Zett in der Ausgabe vom 18.10.2015 darüber berichtet:

20151018_Zett_hoherUnterhalt